Vorstand

Der Vorstand der Gilde wird statutenmäßig alle 3 Jahre neu gewählt.

Manni
Manni
Manfred Schafferer

Tel: 0699 11859007

Oberschützenmeister (Chronist)

Vorstand
Vorstand
Christoph Wirtenberger

1. Schützenmeister (EDV-Beauftragter)

2. Schützenmeister
2. Schützenmeister
Isser Wolfgang

2. Schützenmeister (Sportleiter)

Charlotte
Charlotte
 Mathias Federspiel

Kassier

Geli
Geli
Angelika Troger

Schriftführerin

Petra
Petra
Petra Ebster

Kassierin-Stellvertreter

Hannes
Hannes
Helena Messner

Schriftführerin-Stellvertreter

Maria
Maria
Maria Federspiel

Schützenrat (Kantine)

Stephan
Stephan
Stephan Federspiel

Schützenrat (Heimwart)

Fritz
Fritz
Fritz Gruber

Schützenrat (Waffenwart)

Wolfi
Wolfi
Matteo Wirtenberger

Schützenrat (EDV, Homepage, Preise)

Schützenrat
Schützenrat
Manfred Troger

Schützenrat ( Waffenwart, Fähnrich)

Kassaprüfer
Kassaprüfer
Hannes Mayr
Kassaprüfer
Kassaprüfer
Kurt Kager

Kassaprüfer bis 2026

Marketenderinnen
Marketenderinnen
Anja Posch
Messner Helena

Marketenderinnen


Fahnenabordnung
Fahnenabordnung


Fähnrich Manfred Troger

Fahnenjunker Ehrenmitglied Robert Köck

Fahnenjunker Ehrenmitglied Joschi Taschler

Fahnenabordnung

Der Ausschuss 2023

Ausschuss 2023
Ausschuss 2023
Kleinkaliberstand
Kleinkaliberstand




Kleinkaliber Schießstand Absam

erbaut 1967/68, erweitert 2017/18.

12 vollelektronische Stände (Meyton) auf 50m

Sportplatzweg 12, 6067 Absam

Kassaprüfer
Kassaprüfer
Kassaprüfer
Kassaprüfer



Luftgewehr Schießstand Absam

errichtet 1987 im Keller der Mittelschule Absam

12 vollelektronische Stände (Meyton) auf 10m

Bgm. Franz-Herzleier-Weg 2, 6067 Absam

Vereinsstatuten der Schützengilde Absam

(Auf der Grundlage des Vereinsgesetzes 2002)

§ 1: Name, Sitz und gemeinnütziger Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Schützengilde Absam“ und ist gemeinnützig.

(2) Er hat seinen Sitz in 6067 Absam und erstreckt seine Tätigkeit auf das Ortsgebiet Absam, sowie

die Teilnahme an in- und ausländischen Schieß- und Schützenveranstaltungen.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, bezweckt:

Zweck der Schützengilde ist die Pflege des Schießsportes unter besonderer Pflege des Tiroler Schützenwesens.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (Einnahmen)

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Pflege von Sportarten

b) Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen

c) Veranstaltungen von Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften

d) Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes

e) Schießtraining auf den vereinseigenen Schießstätten, sonstigen Schießstätten im Bundesgebiet und auch im Ausland.

f) Kulturelle und gesellige Veranstaltungen

g) Erwerb, Errichtung, Ausstattung und Betrieb von Sportstätten sowie Vereinslokalitäten

Im Übrigen kann der Verein alle Tätigkeiten ausüben, welche zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder hilfreich erscheinen.

(3) Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes (§2) erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen öffentlichen Veranstaltungen

c) Abhaltung schießsportlicher und geselliger Veranstaltungen

d) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

e) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln

f) Sammlungen, Bausteinaktionen

g) Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten und Kantinen, sowie Verpachtungen und Mieten

h) Einnahmen aus Startgeldern, Nenngeldern

i) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren

j) Einnahmen aus Vermögensverwaltung

k) Einnahmen durch die Herausgabe einer Vereinszeitung, eines Jahrbuches oder sonstiger Druckwerke

§ 4: Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a) ordentliche Mitglieder,

b) unterstützende Mitglieder (allenfalls),

c) Ehrenmitglieder (allenfalls).

Ordentliche Mitglieder des Vereins können unbescholtene physische Personen werden, welche die zu den schießsportlichen Übungen erforderliche körperliche und geistige Tauglichkeit besitzen.

Die Aufnahme erfolgt über Anmeldung durch die Vorstehung gegen Entrichtung der Aufnahmegebühr (§10, Buchstabe f). Die Vorstehung kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen versagen.

Jugendliche bis zum vollendenteten 18. Lebensjahr haben vor der Aufnahme die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten beizubringen.

Als unterstützende Mitglieder können von der Vorstehung Personen (auch juristische) aufgenommen werden, die durch jährliche Zuwendungen den Zweck der Gilde fördern. Die Zuwendungen müssen mindestens die Höhe des Beitrages der ordentlichen Mitglieder erreichen.

Personen die sich um die Gilde in außerordentlichem Maße verdient gemacht haben, können von der Vorstehung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5: Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gilde teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem können sie zu Kassenprüfern und in die Vorstehung gewählt werden.

§ 6: Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben diese Satzungen, die Satzungen des Bezirksschützenbundes, die Satzungen des Tiroler Landesschützenbundes, die Satzungen des österreichischen Schützenbundes, die Tiroler und die österreichische Schießordnungen sowie alle sonstigen satzungsmäßigen Anordnungen der Gilde des Bezirksschützenbundes, des Tiroler Landesschützenbundes und des österreichischen Schützenbundes zu befolgen.

Sie haben den von der Vollversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag jeweils fristgerecht zu entrichte, die Schützeninteressen nach Kräften zu fördern sowie innerhalb und außerhalb der Gilde eine untadelige und kameradschaftliche Haltung zu bewahren.

Sie haben die Wahl in die Vorstehung oder zu Kassenprüfern anzunehmen, falls nicht schwerwiegende Gegengründe vorliegen.

§ 7: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

(1) durch freiwilligen Austritt, welcher dem Oberschützenmeister bekanntgegeben wird,

(2) durch Ausschluss wegen grober Verletzungen der Satzungen oder sonstiger Vorschriften der Gilde, des Bezirksschützenbundes, des Landesschützenbundes oder des österreichischen Schützenbundes, insbesondere wegen Verstößen gegen die Gebote der Redlichkeit, des Anstandes und der Kameradschaft,

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Vorstehung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(4) Durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(5) Die Vorstehung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 2 genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag der Vorstehung beschlossen werden.

(7) Gegen die Entscheidung der Vorstehung, womit der Ausschluss eines Mitgliedes verfügt wird, kann binnen 14 Tagen nach Zustellung der bezüglichen Verständigung an die Vollversammlung berufen werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Wer aus der Gilde austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Vermögensanteiles, ist aber verpflichtet, für das laufende Vereinsjahr den Mitgliedsbeitrag zu leisten.

§ 8: Vereinsorgane

Organe der Gilde sind:

1. die Vollversammlung (§§ 9 und 10),

2. die Vorstehung (§§ 11),

3. der Oberschützenmeister (§ 12),

4. die Rechnungsprüfer (§ 16) und

5. das Schiedsgericht (§ 20).

§ 9: Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung wird jährlich vom Oberschützenmeister im ersten Jahresdrittel (Jänner bis April) einberufen.

(2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss der Vorstehung, der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Vorstehung.

(4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung bei der Vorstehung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen zu der in der Einladung festgesetzten Stunde beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Oberschützenmeister, in dessen Verhinderung der 1. Schützenmeister (2. Schützenmeister). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstehungsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder der Vorstehung und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung der Vorstehung;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Die Vorstehung

(1) Die Vorstehung der Gilde besteht aus dem Oberschützenmeister, dem 1. und 2. Schützenmeister, sowie aus bis zu 15 Schützenräten, dem Schriftführer und Schriftführerstellvertreter, sowie dem Kassier und dem Kassierstellvertreter. Doppelfunktionen sind möglich.

Die Mitglieder der Vorstehung üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen, die ihnen durch ihr Amt entstehen, sind ihnen aber zu ersetzen.

Der Vorstehung steht die Beschlussfassung über alle jene Angelegenheiten zu, die nicht der Vollversammlung oder dem Oberschützenmeister vorbehalten sind. Insbesondere sind dies:

- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

- Vorbereitung der Vollversammlung;

- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Vollversammlung;

- Verwaltung des Vereinsvermögens;

- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;

(2) Die Vorstehung wird von der Vollversammlung gewählt. Grundsätzlich sind der Oberschützenmeister und die zwei Schützenmeister in geheimer Wahl in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Alle anderen sind in offener Abstimmung in einem Wahlgang zu wählen, wenn kein gegenteiliger Antrag eingebracht wird. Bei den Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wird bei der Vollversammlung nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so kann, wenn die Vollversammlung einverstanden ist, dieser gesamte Wahlvorschlag mit Handzeichen gewählt werden.

(3) Scheidet ein Vorstehungsmitglied vor Ablauf der Funktionsdauer aus, so kann die Vorstehung an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. In diesem Fall hat bei der nächstfolgenden Vollversammlung die Ersatzwahl stattzufinden.

Fällt die Vorstehung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl einer Vorstehung einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsperiode der Vorstehung beträgt 3 Jahre, eingeschlossen jener Zeit bis hin zu den Neuwahlen bei der ordentlichen Vollversammlung, welche laut Statuten im ersten Jahresdrittel nach 3 Jahren stattfinden darf (§ 9, Pkt. 1), auch wenn dies die 3 Jahresfrist verlängert. Wiederwahl ist möglich.

(5) Die Vorstehung wird vom Oberschützenmeister, in dessen Verhinderung von seinem 1. oder 2. Schützenmeister, schriftlich oder mündlich nach Bedarf einberufen. Die Vorstehung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Vorstehungsmitgliedern schriftlich verlangt wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden Vorstehungsmitglieder befugt, die Sitzung selbst einzuberufen.

Über jede Sitzung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.

(6) Die Vorstehung ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Die Vorstehung fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Den Vorsitz führt der Oberschützenmeister, bei Verhinderung der 1. oder 2. Schützenmeister. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstehungsmitglied oder jenem Vorstehungsmitglied, das die übrigen Vorstehungsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstehungsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

(10) Die Vollversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstehung oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vorstehung bzw. Vorstehungsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstehungsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vorstehung, im Falle des Rücktritts der gesamten Vorstehung an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Der Oberschützenmeister

(1) Der Oberschützenmeister führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Oberschützenmeister bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Oberschützenmeister vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Oberschützenmeisters und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Oberschützenmeisters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstehungsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstehungsmitglieds .

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstehungsmitgliedern erteilt werden. Ist durch die Vorstehung ein Geschäftsführer bestellt worden, so führt dieser die ihm übertragenen Geschäfte nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Oberschützenmeisters.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Oberschützenmeister berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder der Vorstehung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Oberschützenmeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung und in der Vorstehung.

(6) Der Oberschützenmeister kann einzelne Schützenräte mit besonderen Aufgaben betrauen, die in seine Zuständigkeit fallen.

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Oberschützenmeisters der 1., bzw. der 2. Schützenmeister.

§ 13: Die Schützenmeister

Die beiden Schützenmeister unterstützen den Oberschützenmeister in seinen Obliegenheiten. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 1. Schützenmeister. Ist auch dieser verhindert, so geht die Vertretung auf den 2. Schützenmeister über.

§ 14: Der Schriftführer / Schriftführerstellvertreter

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten der Gilde und führt in den Sitzungen der Vorstehung und in der Vollversammlung Protokoll. Er ist zugleich Archivar der Gilde. In den Protokollen ist der Verlauf der Sitzungen und Versammlungen in den wichtigsten Teilen festzuhalten. Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Wahlvorschläge und –ergebnisse sind genau anzuführen. Bei Verhinderung gehen die Aufgaben auf den Stellvertreter über.

§ 15: Der Kassier / Kassierstellvertreter

Der Kassier führt die Kassengeschäfte der Gilde, sorgt für den Eingang der Außenstände und haftet für den richtigen Kassenstand. Gelder, deren Ausgabe nicht alsbald erfolgen wird, sind auf ein Sparkonto einzuzahlen. Einen bescheidenen Barbetrag kann der Kassier jeweils als Handverlag in persönlicher Verwahrung behalten.

Der Kassier verwaltet nicht nur die Gelder, sondern auch das Material der Gilde. Er hat es zu inventarisieren und Zu- und Abgänge zu vermerken.

Sein in der Jahreshauptversammlung zu erstattender Kassenbericht hat sich auf die Geld- und Materialgebarung zu erstrecken. Bei Verhinderung gehen die Aufgaben auf den Stellvertreter über.

§ 16: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Aufgabe spätestens 8 Tage vor der Vollversammlung die Kassengebarung einschließlich der Materialverwaltung für die Zeit seit der letzten Jahresprüfung zu kontrollieren. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben sich nicht nur auf Stichproben zu beschränken, sondern müssen sämtliche Eintragungen im Kassenbuch mit der Belegsammlung vergleichen, die Bankein- und –ausgänge überprüfen. Über ihre Feststellungen berichten sie in der Vollversammlung.

(3) Sie sind berechtigt, jederzeit beim Kassier Einsicht in die Kassenunterlagen zu nehmen und den Stand der Handkasse festzustellen.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung . Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

(5) Sie sind verpflichtet bei größeren Investitionen die Geschäftsfähigkeit des Vereins mindestens alle 2 Monate zu überprüfen.

§ 17: Vollmachtserklärung

Stimmberechtigte Mitglieder können anderen stimmberechtigten Mitgliedern Vollmacht erteilen, sie in der Vollversammlung zu vertreten und in ihrem Namen zu stimmen. Ein Mitglied darf aber nicht mehr als die Vertretung eines anderen Mitgliedes übernehmen. Vorstehungsmitglieder könne im Verhinderungsfalle anderen Vorstehungsmitgliedern Vollmacht erteilen, an Abstimmungen auch in ihrem Namen teilzunehmen.

§ 18: Das Vereinsjahr

Das Vereinsjahr kann das Kalenderjahr sein oder sich mit dem Schießjahr decken (1. März bis 28./29. Februar).

§ 19: Disziplinierungen

Sind die Verstöße von Mitgliedern nicht so schwerwiegend, dass sie den Ausschluss rechtfertigen (§ 7, Punkt 2), so kann die Vorstehung, unbeschadet der Disziplinarbefugnisse des Landesschützenbundes, je nach der Schwere der Verfehlung folgende Disziplinarmaßnahmen ergreifen:

- Erteilung eines Verweises,

- Erteilung eines strengen Verweises,

- Sperre im Gildenbereich bis zu 3 Jahren.

Wer gesperrt ist, darf an den Veranstaltungen der Gilde nicht teilnehmen.

§ 20: Schiedsgericht – Schlichtung von Streitigkeiten

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem § 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil der Vorstehung ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch die Vorstehung binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch die Vorstehung innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 21: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibendes Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Absam, im Falle der Ablehnung durch diese, dem Tiroler Landesschützenbund, jeweils zur treuhändigen Verwaltung, ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 34ffBAO auf 10 Jahre zu. Sollte sich innerhalb dieser Zeit kein neuer Verein mit gleicher Zielsetzung (siehe § 2) bilden, fällt das Vereinsvermögen dem zu diesem Zeitpunkt eingesetzten treuhändigen Verwalter (Gemeinde Absam oder Tiroler Landesschützenbund) ausschließlich für gemeinnützige, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke gemäß §§ 34ff BAO zu.

Jedenfalls muss das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichem Zweck im Sinne der §§ 34ff BAO zufallen.


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